AGFK Deutschland-Infopapier zu Elektrokleinstfahrzeugen auf Gehwegen

Zum 1. März 2027 tritt eine wichtige Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. In § 39 "Verkehrszeichen" wird angefügt:

(7a) Soweit auf Verkehrszeichen das Sinnbild „Radverkehr“ gezeigt wird, gilt es für Elektrokleinstfahrzeuge entsprechend. Soweit das Sinnbild „Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge“ oder „Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen“ gezeigt wird, sind Elektrokleinstfahrzeuge ausgenommen.

Damit dürfen Elektrokleinstfahrzeuge auch auf für den Radverkehr freigegebene Gehwege fahren.

Die AGFK Deutschland empfiehlt Kommunen, bestehende Freigaben von Gehwegen und anderen Flächen des Fußverkehrs für den Radverkehr zu überprüfen: „Kommunen sollten die verbleibende Zeit nutzen und ihre bestehenden Freigaben systematisch überprüfen. Entscheidend ist dabei immer die konkrete Situation vor Ort. Gerade auf Flächen des Fußverkehrs müssen die unterschiedlichen Anforderungen und insbesondere die Belange der Zufußgehenden sorgfältig berücksichtigt werden“, sagt Wolfram Mischer von der AGFS NRW, Leiter der AG StVO innerhalb der AGFK Deutschland.

Um den Kommunen genug Zeit zu geben, ihre Gehwegfreigaben zu überprüfen, tritt die Änderung zeitverzögert in Kraft. Damit erhalten die Straßenverkehrsbehörden laut Bundesministerium für Verkehr (BMV) die Möglichkeit, "ggf. ausdrückliche Verbote für Elektrokleinstfahrzeuge anzuordnen".

 

Die AGFK Deutschland hat dazu ein Informationspapier vorgelegt. Dieses beschreibt die Veränderungen und listet Alternativen auf. Zudem wird im Anhang auf eine Besonderheit in Niedersachsen hingewiesen.

Die AGFK Deutschland betrachtet die Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr grundsätzlich als eine Lösung, die nur dann in Betracht kommen sollte, wenn andere Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen und die Belange des Fußverkehrs ausreichend berücksichtigt werden können. In ihrer jetzt veröffentlichten Empfehlung zeigt die AG StVO deshalb auf, welche Auswirkungen die Rechtsänderung für die kommunale Praxis hat und welche Möglichkeiten Kommunen beim Umgang mit bestehenden Freigaben haben.

Dabei gibt es keine pauschale Lösung. Maßgeblich sind die jeweiligen örtlichen Voraussetzungen. Die Empfehlung soll den zuständigen Stellen eine fachliche Orientierung für die Prüfung und die daraus gegebenenfalls abzuleitenden Maßnahmen geben.

Zum Infopapier zu Elektrokleinstfahrzeugen auf Gehwegen.